OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.04.2008
20 W 125/08
Normen:
BGB § 1896 ; FGG § 19 Abs. 1 ; FGG § 20 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 55/08

Keine selbständige Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen im Betreuungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.04.2008 - Aktenzeichen 20 W 125/08

DRsp Nr. 2008/12581

Keine selbständige Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen im Betreuungsverfahren

»Die Ablehnung der Einstellung eines auf die Überprüfung der Betreuungsbedürftigkeit gerichteten Verfahrens vor Abschluss der vom Vormundschaftsrichter für erforderlich erachteten Ermittlungen ist als verfahrensleitende Verfügung nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; FGG § 19 Abs. 1 ; FGG § 20 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im März 2007 wandte sich die Rechtsanwältin X als Testamentsvollstreckerin der im Jahre 2004 verstorbenen Mutter des 55jährigen Betroffenen an das Vormundschaftsgericht und regte die Einrichtung einer Betreuung an. Hintergrund war, dass die Erblasserin bestimmt hatte, dass die Testamentsvollstreckerin für die Unterhaltung und Bezahlung einer Krankenversicherung für den Betroffenen Sorge zu tragen habe, der Betroffene jedoch auch nach erfolgloser Ausschöpfung aller Rechtsmittel gegen die Bestellung zur Testamentsvollstreckerin jeglichen Kontakt mit dieser ablehnte. Auch nach Einschaltung mehrerer Rechtsanwälte durch den Betroffenen konnte die unerlässliche Mitwirkung zum Abschluss der Krankenversicherung nicht erreicht werden.