Keine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Säumnisverfahren
BGH, Beschluß vom 09.06.1999 - Aktenzeichen XII ZB 2/99
DRsp Nr. 1999/7366
Keine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Säumnisverfahren
In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 u. 5 ZPO findet gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat.