OLG Hamburg - Beschluss vom 30.07.2019
2 UF 86/19
Normen:
BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 922
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 630 F 123/19

Keine Sorgerechtsbeschränkung trotz einer Kindeswohlgefährdung wegen massiver SchulabsenzVollziehbar ausreisepflichtige FamilieUngeeignetes Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 2 UF 86/19

DRsp Nr. 2020/4354

Keine Sorgerechtsbeschränkung trotz einer Kindeswohlgefährdung wegen massiver Schulabsenz Vollziehbar ausreisepflichtige Familie Ungeeignetes Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung

Von einer Sorgerechtsbeschränkung ist trotz Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung in Form massiver Schulabsenz der Kinder abzusehen, wenn sie kein geeignetes Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung darstellt, weil Maßnahmen zur Integration der Kinder in das deutsche Schulsystem wegen der vollziehbaren Ausreisepflicht der Familie nicht wirksam sein würden.

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 31.5.2019 abgeändert. Die angeordneten Beschränkungen der elterlichen Sorge sowie die Ergänzungspflegschaft werden aufgehoben.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

3. Den Kindeseltern wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungen unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin (J...) bewilligt.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe:

I.