LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2005
16 Sa 1695/04
Normen:
BETV für die Chemische Industrie § 8 Abs. 2b ; BETV für die Chemische Industrie § 8 Abs. 3 ; Richtlinie 96/34 EG v. 03.06.1996, 2002/73 EG v. 23.09.2002;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2397/04

Keine Steigerung tariflichen Entgelts nach Tätigkeitsjahren bei ruhendem Arbeitverhältnis infolge Erziehungsurlaubs oder Elternzeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 1695/04

DRsp Nr. 2005/6261

Keine Steigerung tariflichen Entgelts nach Tätigkeitsjahren bei ruhendem Arbeitverhältnis infolge Erziehungsurlaubs oder Elternzeit

»1. Die Steigerung des tariflichen Entgelts nach "Tätigkeitsjahren" in § 8 Abs. 3 BETV gilt nicht für den Zeitraum eines Arbeitsverhältnisses, das wegen Erziehungsurlaubs/Elternzeit ruht.2. Dem stehen auch europarechtliche Regelungen nicht entgegen.3. Die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts über die Zahlung einer Zulage an Grundwehrdienstleistende analog § 6 Abs. 4 Satz 2 ArbPISchG (Urt. v. 28.06.1994 - 3 AZR 988/93 -) sind auf Zeiten des Erziehungsurlaubs (Elternzeit) nicht übertragbar.«

Normenkette:

BETV für die Chemische Industrie § 8 Abs. 2b ; BETV für die Chemische Industrie § 8 Abs. 3 ; Richtlinie 96/34 EG v. 03.06.1996, 2002/73 EG v. 23.09.2002;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen tariflichen Differenzlohnbetrag aus dem Zeitraum 01.09.2003 bis 30.04.2004.