FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2009
3 K 1350/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 3 Nr. 12 S. 1; EStG § 3 Nr. 12 S. 2; EStG § 3 Nr. 26; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1896; BGB § 1835a; BGB § 1908i;
Fundstellen:
DStRE 2010, 521
EFG 2010, 120

Keine Steuerfreiheit für gewerbliche Einkünfte eines Betreuers aus Aufwandsentschädigungen; Verwertungsverbot

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 3 K 1350/08

DRsp Nr. 2009/25834

Keine Steuerfreiheit für gewerbliche Einkünfte eines Betreuers aus Aufwandsentschädigungen; Verwertungsverbot

1. Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit eines Betreuers, der mehr als 10 Betreuungen führt, sind als gewerbliche Einkünfte einkommensteuerpflichtig. 2. Die gewerblichen Einkünfte eines Betreuers aus Aufwandsentschädigungen sind weder nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG noch nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. 3. Im Besteuerungsverfahren besteht kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 3 Nr. 12 S. 1; EStG § 3 Nr. 12 S. 2; EStG § 3 Nr. 26; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1896; BGB § 1835a; BGB § 1908i;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwandsentschädigungen für bis zu 42 gleichzeitige ehrenamtliche Betreuungen, die der Kläger in den Streitjahren übernommen hatte, einkommensteuerbar und -steuerpflichtig sind.