FG München - Urteil vom 14.02.2008
15 K 779/05
Normen:
EStG (1997) § 31 S. 4 ; EStG (1997) § 31 S. 5 ; EStG (1997) § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 32 Abs. 6 S. 1 ; EStG (1997) § 32 Abs. 6 S. 4 ; EStG (1997) § 36 Abs. 2 ; EStG (1997) § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 1612b Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1381

Keine tarifliche Erhöhung der Einkommensteuer um das deutsche Kindergeld bei Unterhaltspflicht nach norwegischem Recht; Kinderfreibetrag und Kindergeldanspruch für in Norwegen beim anderen Elternteil lebendes Kind

FG München, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 15 K 779/05

DRsp Nr. 2008/11711

Keine tarifliche Erhöhung der Einkommensteuer um das deutsche Kindergeld bei Unterhaltspflicht nach norwegischem Recht; Kinderfreibetrag und Kindergeldanspruch für in Norwegen beim anderen Elternteil lebendes Kind

1. Bei der Unterhaltspflicht nach norwegischem Recht wird hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Unterhalts anders als nach § 1612b BGB kein Ausgleichsanspruch hinsichtlich des hälftigen Kindergeldes berücksichtigt, so dass ein in Deutschland wohnender Elternteil, der weder in Deutschland noch in Norwegen Kindergeld erhalten hat, für das beim anderen Elternteil in Norwegen lebende Kind einen (nicht nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG 1997 gekürzten) Kinderfreibetrag erhält, ohne dass die tarifliche Einkommensteuer nach § 31 Satz 5 EStG 1997 um das deutsche Kindergeld erhöht werden müsste. 2. Werden die norwegischen Unterhaltsvorschriften dem Finanzamt erst nachträglich bekannt, stellt dies eine neue Tatsache i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, die zur Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide berechtigt, in denen Kindergeld nach § 31 Satz 5 EStG 1997 für das in Norwegen lebende Kind hinzugerechnet worden ist. Einem steuerlich nicht kundigen Elternteil kann insoweit kein eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließendes grobes Verschulden angelastet werden.