BSG - Urteil vom 21.09.2017
B 8 SO 5/16 R
Normen:
SGB XII § 24;
Fundstellen:
BSGE 124, 153
NJW 2018, 1048
NZS 2018, 237
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 481/11
SG Köln, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 64/09

Keine Übernahme von Kosten für Zahnbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen als Sozialhilfe an Deutsche im Ausland

BSG, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 5/16 R

DRsp Nr. 2018/1973

Keine Übernahme von Kosten für Zahnbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen als Sozialhilfe an Deutsche im Ausland

1. Minderjährige deutsche Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie wegen der eigenen Pflege und Erziehung im Ausland (rechtlich) an einer Rückkehr gehindert sind. 2. Die Unzumutbarkeit der Rückkehr bildet nicht den Maßstab für einen Anspruch eines Deutschen auf Sozialhilfe im Ausland. 3. Eine außergewöhnliche Notlage bestimmt sich in erster Linie nach dem allgemeinen Lebensstandard und den Anschauungen im Aufenthaltsland. 4. Die "Unabweisbarkeit" der Leistung ist eine eigenständige Voraussetzung für Sozialhilfe im Ausland; es muss im Zeitpunkt der Beantragung der Leistung eine Situation bestehen, die insbesondere den Verweis auf Dritte ausgeschlossen erscheinen lässt.

1. Abweichend von dem Leistungsausschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Leistungen der Sozialhilfe nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Einzelfall nur gewährt werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus den abschließend aufgeführten Gründen nicht möglich ist. 2. Solche Leistungen sind abweichend von § 18 Abs. 1 SGB XII zu beantragen.