BGH - Beschluß vom 30.09.1992
XII ZB 99/88
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR VAHRG § 3b Abs. 1 Ermessen 1
FamRZ 1993, 172
FuR 1993, 170
MDR 1993, 52
NJW 1992, 3234

Keine Übertragung von Rentenanwartschaften gegen den Willen des Ausgleichsberechtigten

BGH, Beschluß vom 30.09.1992 - Aktenzeichen XII ZB 99/88

DRsp Nr. 1993/392

Keine Übertragung von Rentenanwartschaften gegen den Willen des Ausgleichsberechtigten

»Das Gericht ist gehindert, den Versorgungsausgleich gegen den Willen des Ausgleichsberechtigten in den Formen des § 3b Abs. 1 VAHRG durchzuführen.«

Normenkette:

VAHRG § 3b Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die am 24. Oktober 1934 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 14. Oktober 1928 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 20. Oktober 1956 die Ehe geschlossen, aus der vier inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Am 13. Juli 1987 wurde dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt.

Beide Ehegatten haben in der Ehezeit (1. Oktober 1956 bis 30. Juni 1987, § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg (LVA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, die für den Ehemann mit 1.495,90 DM und für die Ehefrau mit 276,50 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, festgestellt worden sind. Außerdem besteht für den seit 2. Mai 1956 bei der D-AG beschäftigten Ehemann ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung wegen Alters und Invalidität samt Hinterbliebenenversorgung bei dem Versorgungswerk der D-AG/D-Unterstützungskasse GmbH (weitere Beteiligte zu 2).