SchlHOLG - Beschluss vom 31.05.2019
13 UF 13/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 156 Abs. 1; FamFG § 156 Abs. 2; FamFG § 36;
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 13.11.2018

Keine Übertragung von Teilrechten der elterlichen Sorge im Wege eines VergleichsErhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes

SchlHOLG, Beschluss vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 13 UF 13/19

DRsp Nr. 2019/13328

Keine Übertragung von Teilrechten der elterlichen Sorge im Wege eines Vergleichs Erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes

Zu den Anforderungen an die Qualifikation eines Sachverständigen nach § 163 Abs. 1 S. 2 FamFG, insbesondere in Fällen möglicher psychischer Erkrankung von Beteiligten ; Nachweis des Erwerbs ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation Orientierungssätze: Zu den Anforderungen an die Qualifikation eines Sachverständigen nach § 163 Abs. 1 S. 2 FamFG

1. Ein Verfahren nach § 1666 f. BGB kann nicht durch eine Entziehung von Teilrechten der elterlichen Sorge und deren Übertragung auf das Jugendamt im Wege des Vergleichs beendet werden; § 156 Abs. 1, 2 FamFG i.Vm. § 36 FamFG eröffnet in einem derartigen Kinderschutzverfahren diese Möglichkeit nicht.2. Für ein zu einer Trennung des Kindes führendes Eingreifen des Gerichts nach § 1666 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, erforderlich.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindeseltern vom 22. Januar 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 13. November 2018 wird zurückgewiesen.

2. 3.