FG Nürnberg - Urteil vom 07.10.2014
1 K 1589/13
Normen:
AO § 15; EiGZulG § 1; EiGZulG § 4; EiGZulG § 9; BewG § 15 Abs. 2; BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1361; BGB § 1361b;

Keine unentgeltliche Nutzungsüberlassung i.S.d. § 4 EigZulG bei Anrechnung der Wohnungsüberlassung auf den Getrenntlebendunterhalt

FG Nürnberg, Urteil vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 1 K 1589/13

DRsp Nr. 2015/1438

Keine unentgeltliche Nutzungsüberlassung i.S.d. § 4 EigZulG bei Anrechnung der Wohnungsüberlassung auf den Getrenntlebendunterhalt

Eine Vereinbarung getrennt lebender Ehegatten, den Getrenntlebendunterhalt insofern abzugelten, als dem einen Ehegatten ein Nutzungsrecht an der im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Wohnung eingeräumt wird, stellt keinen Naturalunterhalt dar, sondern eine Aufrechnung, die einer unentgeltlichen Wohnungsüberlassung i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG entgegensteht.

Normenkette:

AO § 15; EiGZulG § 1; EiGZulG § 4; EiGZulG § 9; BewG § 15 Abs. 2; BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1361; BGB § 1361b;

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Eigenheimzulage für die Streitjahre 2005 und 2006.

Der seit 1999 verheiratete Kläger war in den Streitjahren Alleineigentümer eines Einfamilienhauses in T das er ab Fertigstellung 1999 zunächst zusammen mit seiner Ehefrau Y und ab 2001 mit den gemeinsamen Kindern bewohnte.

Mit Bescheid vom 29.06.2000 wurde ihm für dieses Objekt ab dem Jahr 1999 Eigenheimzulage in Höhe von 5.000 DM/Jahr gewährt. Dieser Betrag erhöhte sich ab dem Jahr 2001 aufgrund der Geburt der Tochter um 1.500 DM Kinderzulage (Bescheid über Eigenheimzulage vom 08.06.2001) und ab dem Jahr 2004 wegen der Geburt des Sohnes um weitere 1.500 DM Kinderzulage (Bescheid über Eigenheimzulage vom 28.12.2004).