OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.09.2015
9 WF 207/15
Normen:
BGB § 1696; ZPO § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 49/15

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Abänderung einer Umgangsvereinbarung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2015 - Aktenzeichen 9 WF 207/15

DRsp Nr. 2016/12329

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Abänderung einer Umgangsvereinbarung

Umgangsvereinbarungen oder gerichtlich angeordnete Umgangsregelungen müssen zunächst gelebt werden, bevor ein Änderungsverfahren - welches zudem unter Beachtung des § 1696 BGB erhöhten Anforderungen im Sinne triftiger Gründe unterliegt - angestrengt wird. Ein Verstoß hiergegen stellt sich als mutwillig i. S. d. § 114 ZPO dar.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1696; ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit des Verhaltens des Antragstellers versagt.