Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.
Das Rechtsmittel hat zur Überzeugung des Senats aus den Gründen des Hinweises vom 5. September 2005 in Verbindung mit den Senatsbeschlüssen vom 5. September 2005, vom 19. September 2005 und 28. Oktober 2005 sowie der Hinweise in der Verfügung vom 9. November 2005, worauf Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), keinen Erfolg.
Ergänzend ist Folgendes anzumerken:
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