BVerfG - Beschluß vom 25.04.1990
1 BvR 72/90
Normen:
BKGG § 20 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-5870 § 20 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 Kg 101/89
BSG, vom 12.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BKg 26/89

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch unterschiedlichen Auszahlungsmodus beim Kindergeld

BVerfG, Beschluß vom 25.04.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 72/90

DRsp Nr. 2004/15484

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch unterschiedlichen Auszahlungsmodus beim Kindergeld

Es entspricht Gründen der Verwaltungspraktikabilität, wenn die für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes zuständigen Besoldungsämter das Kindergeld zusammen mit den Dienstbezügen oder den Löhnen und Gehältern auszahlen. Das Beibehalten des zweimonatlichen Auszahlungsmodus für die übrigen Kindergeldempfänger ist aus Gründen der zweckmäßigen Auslastung der an der Zahlung des Kindergeldes beteiligten Stellen gerechtfertigt. Die monatliche Auszahlung des Kindergeldes würde auch bei Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung zu einem Verwaltungsmehraufwand führen. Die durch diesen Auszahlungsmodus für den Beschwerdeführer auftretenden Benachteiligungen sind deshalb unerheblich, weil er sich bei seinen kinderbezogenen Aufwendungen auf diesen Auszahlungsrhythmus einstellen kann und der entstehende finanzielle Nachteil geringfügig ist.

Normenkette:

BKGG § 20 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).