BFH - Urteil vom 20.04.2006
III R 64/04
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 § 233a § 236 ; BGB § 286 Abs. 1 § 288 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 6 §§ 62 ff. ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB I § 44 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 545
AuA 2007, 423
BB 2006, 1730
BFH/NV 2006, 1725
BFHE 212, 416
BStBl II 2007, 240
DB 2006, 1770
DStRE 2006, 1092
FamRZ 2006, 1274
NJW 2006, 2656
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 1324/02

Keine Verzinsung von nachgezahltem Kindergeld

BFH, Urteil vom 20.04.2006 - Aktenzeichen III R 64/04

DRsp Nr. 2006/20202

Keine Verzinsung von nachgezahltem Kindergeld

»Kindergeldnachzahlungen sind nicht zu verzinsen.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 § 233a § 236 ; BGB § 286 Abs. 1 § 288 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 6 §§ 62 ff. ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB I § 44 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre 1977 geborene Tochter Kindergeld von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse). Die Tochter besuchte bis zu ihrem Abitur im Juni 1996 das Gymnasium und war vom 22. Juni 1996 bis zum 21. Juli 1997 als Au-pair-Mädchen in den USA. Dort belegte sie an öffentlichen Schulen einen Kurs mit 22 Wochenstunden, um ihre Englischkenntnisse zu vervollständigen.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung durch Bescheid vom 6. Juni 1996 ab Juli 1996 auf, weil das Au-pair-Verhältnis nicht als Berufsausbildung anzuerkennen sei. Über den von der Klägerin am 21. Juni 1996 eingelegten Einspruch wurde zunächst nicht entschieden.

Im Juli 1997 wurde die Kindergeldzahlung wieder aufgenommen. Mit Schreiben vom 8. September 1999 bat die Klägerin um Überprüfung der Anspruchsberechtigung für Juli 1996 bis Juni 1997. Die Familienkasse schlug ein Ruhen des Verfahrens vor, da noch gerichtliche Verfahren anhängig seien. Damit war die Klägerin einverstanden.