OLG Köln - Beschluß vom 27.09.2000
16 Wx 128/00
Normen:
BGB § 1902 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 91
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 263/00
AG Köln, vom 04.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen XVII R 205/98

Keine Vollmacht des Betreuers zum Widerruf einer Altersvorsorgevollmacht

OLG Köln, Beschluß vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 128/00

DRsp Nr. 2001/730

Keine Vollmacht des Betreuers zum Widerruf einer Altersvorsorgevollmacht

Der mit den Aufgaben "Vermögensbetreuung", "Gesundheitsbetreuung", "Betreuung im Umgang mit Behörden" bestellte Betreuer ist nicht befugt, eine sich auf alle nur möglichen Rechtshandlungen erstreckende Altersvorsorgevollmacht zu widerrufen. Die Genehmigung eines solchen Widerrufs durch das Betreuungsgericht geht deshalb ins Leere.

Normenkette:

BGB § 1902 ;

Gründe:

I. Die weitere Beschwerde ist nach ihrer Begründung dahin auszulegen, dass der Beteiligte zu 2. sich nicht mehr gegen die Ablehnung seines Antrags auf Abgabe der Sache an das Amtsgericht Euskirchen wenden will, zu dem bereits das Landgericht den Beteiligten zu 2. mit Recht und mit zutreffender Begründung als nicht beschwerdebefugt angesehen hat.

Das formgerecht (§ 29 FGG) eingelegte Rechtsmittel ist zulässig; insbesondere ist der Beteiligte zu 2. wegen der Ablehnung der von ihm begehrten Aufhebung der Betreuung sowie der Genehmigung des Widerrufs der "Altersvorsorgevollmacht mit Betreuungswünschen" gem. § 20 FGG beschwerdebefugt; denn durch beide Entscheidungen werden seine Rechte aus der notariellen Urkunde tangiert.