I. Die weitere Beschwerde ist nach ihrer Begründung dahin auszulegen, dass der Beteiligte zu 2. sich nicht mehr gegen die Ablehnung seines Antrags auf Abgabe der Sache an das Amtsgericht Euskirchen wenden will, zu dem bereits das Landgericht den Beteiligten zu 2. mit Recht und mit zutreffender Begründung als nicht beschwerdebefugt angesehen hat.
Das formgerecht (§ 29 FGG) eingelegte Rechtsmittel ist zulässig; insbesondere ist der Beteiligte zu 2. wegen der Ablehnung der von ihm begehrten Aufhebung der Betreuung sowie der Genehmigung des Widerrufs der "Altersvorsorgevollmacht mit Betreuungswünschen" gem. § 20 FGG beschwerdebefugt; denn durch beide Entscheidungen werden seine Rechte aus der notariellen Urkunde tangiert.
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