OLG Naumburg - Beschluss vom 19.05.2003
8 WF 32/03
Normen:
RegelbetragsVO § 2 ; BGB § 242 ; ZPO § 323 ; ZPO § 127a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 307/02

Keine Vollstreckungsfähigkeit bei Unbestimmtheit des Titels

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.05.2003 - Aktenzeichen 8 WF 32/03

DRsp Nr. 2003/12042

Keine Vollstreckungsfähigkeit bei Unbestimmtheit des Titels

»Ist in einem Unterhaltstitel die Anrechnung von Kindergeld wie folgt beschrieben: ".. abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes für das 1. Kind. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit nicht Unterhalt in Höhe von 135 v. H. des Regelbetrages geleistet werden kann", so ist dieser Titel wegen Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig. Der anzurechnende Kindergeldanteil muss im Titel betragsmässig ausgewiesen werden (st. Rspr. des Senats).«

Normenkette:

RegelbetragsVO § 2 ; BGB § 242 ; ZPO § 323 ; ZPO § 127a Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe: