1. Dem Beklagten kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht bewilligt werden.
a) Die Berufungsfrist ist nicht gewahrt.
aa) Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Das angefochtene Urteil ist am 14.12.2007 verkündet worden, sodass die Berufungsfrist spätestens am 14.5.2008 in Lauf gesetzt worden ist. Die Berufung hätte somit spätestens am Montag, dem 16.6.2008 eingelegt werden müssen. Tatsächlich stammt die Berufungsschrift vom 2.7.2008 und ist auch erst an jenem Tag beim Oberlandesgericht eingegangen.
bb) Die Verkündung des angefochtenen Urteils hat ungeachtet der Mutmaßungen des Beklagten die Fünfmonatsfrist gemäß § 517 ZPO in Lauf gesetzt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|