OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.11.2008
10 UF 117/08
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 310 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 310 Abs. 2; ZPO § 315 Abs. 1; ZPO § 517;

Keine Wiedereinsetzung bei falscher Fristberechnung durch den Prozessbevollmächtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 10 UF 117/08

DRsp Nr. 2009/948

Keine Wiedereinsetzung bei falscher Fristberechnung durch den Prozessbevollmächtigten

Wird die Berufungsfrist versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte die Fünfmonatsfrist nicht selbst überwacht bzw. falsch berechnet hat, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aus.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 310 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 310 Abs. 2; ZPO § 315 Abs. 1; ZPO § 517;

Entscheidungsgründe:

1. Dem Beklagten kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht bewilligt werden.

a) Die Berufungsfrist ist nicht gewahrt.

aa) Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Das angefochtene Urteil ist am 14.12.2007 verkündet worden, sodass die Berufungsfrist spätestens am 14.5.2008 in Lauf gesetzt worden ist. Die Berufung hätte somit spätestens am Montag, dem 16.6.2008 eingelegt werden müssen. Tatsächlich stammt die Berufungsschrift vom 2.7.2008 und ist auch erst an jenem Tag beim Oberlandesgericht eingegangen.

bb) Die Verkündung des angefochtenen Urteils hat ungeachtet der Mutmaßungen des Beklagten die Fünfmonatsfrist gemäß § 517 ZPO in Lauf gesetzt.