BGH - Beschluß vom 14.11.1990
XII ZB 131/90
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Verschulden 7
EzFamR ZPO § 233 Nr. 29
FuR 1991, 112
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 31.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 317 F 1377/83
OLG Frankfurt/Main, vom 13.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 162/90

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Rechtsmittelbelehrung

BGH, Beschluß vom 14.11.1990 - Aktenzeichen XII ZB 131/90

DRsp Nr. 2004/3652

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Rechtsmittelbelehrung

1. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde rechtfertigen könnten, sind insbesondere nicht aus der Beanstandung des Beschwerdeführers herzuleiten, den Entscheidungen des Amtsgerichts sowie des Oberlandesgerichts seien keine Rechtsmittelbelehrungen beigefügt gewesen.2. Das Zivilprozeßrecht schreibt eine Rechtsmittelbelehrung nicht vor. Sie ist auch nicht üblich. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die durch eine Entscheidung beschwerte Partei von sich aus in der Lage ist, die erforderlichen Erkundigungen über eine Anfechtung einzuziehen.

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I.