BayObLG - Beschluss vom 13.12.2021
204 StRR 560/21
Normen:
StPO § 337 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 802 Js 17385/19
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 802 Js 17385/19

Keine wirksame Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolgen bei fehlerhaften Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art im UrteilPflicht des Gerichts zur Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit im Rahmen des Unterhalts

BayObLG, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 204 StRR 560/21

DRsp Nr. 2022/17352

Keine wirksame Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolgen bei fehlerhaften Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art im Urteil Pflicht des Gerichts zur Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit im Rahmen des Unterhalts

1. Die Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen ist nicht statthaft, wenn sich schon aufgrund der fehlenden Feststellungen zur Unterhaltspflicht keine Grundlagen für das Rechtsmittelgericht ergeben, die einer Überprüfung zugänglich sind. 2. Dem angefochtenen Urteil mangelt es an eigenen Feststellungen zu Bedürftigkeit, zur Leistungsfähigkeit und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Kindesmutter. 3. Die Bezugnahme auf Teile der Akten des Landratsamtes ist nicht statthaft und ersetzt die Pflicht zur eigenen Feststellung nicht.

Tenor

I.

Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 2021, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. August 2021 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.

II.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. August 2021 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

III.