OLG Köln - Beschluss vom 19.10.2005
4 WF 150/05
Normen:
GG Art. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 130
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 160/05

Keine Zurückweisung des Antrages auf Prozesskostenhilfe bei zweifelhafter Sach- und Rechtslage - unterhaltsrechtlich vorwerfbare Leistungsunfähigkeit durch Aufgabe der Arbeitsstelle

OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 4 WF 150/05

DRsp Nr. 2005/19238

Keine Zurückweisung des Antrages auf Prozesskostenhilfe bei zweifelhafter Sach- und Rechtslage - unterhaltsrechtlich vorwerfbare Leistungsunfähigkeit durch Aufgabe der Arbeitsstelle

»1. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient aber mit seiner summarischen Prüfung der Sache nicht dem Zweck, zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage 2005, § 114 Rdnr. 21 m. w. N.). Deshalb darf die Erfolgsaussicht bei zweifelhaften Rechtsfragen nicht verneint werden. Dies wäre ein Verstoß gegen Artikel 3 GG und gegen das Rechtsstaatsprinzip. Denn auch der bedürftigen Partei muss die Möglichkeit eingeräumt werden, zweifelhafte Rechtsfragen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren prüfen zu lassen und gegebenenfalls die höhere Instanz damit zu befassen (so auch Senatsbeschluss vom 15.09.2005 - 4 WF 136/05 -, nicht veröffentlicht).