FG Köln - Urteil vom 13.06.2005
15 K 284/04
Normen:
EStG § 26 § 26b ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2269
EFG 2005, 1362

Keine Zusammenveranlagung für Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

FG Köln, Urteil vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 15 K 284/04

DRsp Nr. 2005/10206

Keine Zusammenveranlagung für Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

1. Der Gesetzgeber hat bei Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes bewusst von einer Begünstigung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch ein Ehegattensplitting abgesehen. 2. Die Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist verfassungsgemäß. Denn das Ehegattensplitting beruht nicht nur auf den durch die Ehe begründeten Unterhaltspflichten, sondern auch auf dem Förderungsgebot allein der Ehe aufgrund von Art. 6 GG. 3. Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 GG gebietet es nicht, das Splitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften oder Alleinerziehende mit Kindern auszudehnen.

Normenkette:

EStG § 26 § 26b ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger als Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Recht auf Durchführung einer Zusammenveranlagung besitzen.