BayObLG - Beschluß vom 19.09.1997
1Z AR 73/97
Normen:
BGB § 1666, § 1696 ; GVG § 23b; ZPO § 36 Nr. 6, § 621 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 376
FuR 1998, 60
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 543 F 4591/97

Keine Zuständigkeitsbestimmung bei bloß gerichsinterner Abgabeverfügung im negativen Zuständigkeitsstreit - Zuständigkeiten des Familiengerichts und des Vormundschaftsgerichts in Angelegenheiten der elterlichen Sorge

BayObLG, Beschluß vom 19.09.1997 - Aktenzeichen 1Z AR 73/97

DRsp Nr. 1997/9362

Keine Zuständigkeitsbestimmung bei bloß gerichsinterner Abgabeverfügung im negativen Zuständigkeitsstreit - Zuständigkeiten des Familiengerichts und des Vormundschaftsgerichts in Angelegenheiten der elterlichen Sorge

»1. Hat das an einem negativen Zuständigkeitsstreit beteiligte Gericht seine Zuständigkeit nur durch gerichtsintern gebliebene Abgabeverfügung verneint, so liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO nicht vor.2. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Familiengericht und Vormundschaftsgericht in Angelegenheiten der elterlichen Sorge.«

Normenkette:

BGB § 1666, § 1696 ; GVG § 23b; ZPO § 36 Nr. 6, § 621 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Familiengericht München hat durch Urteil vom 24.7.1996 die Ehe der Eltern des 1983 geborenen Mädchens geschieden und die elterliche Sorge - entsprechend einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern - auf die Mutter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 12.8.1997 hat das Jugendamt (Beteiligter zu 2) beim Familiengericht München beantragt, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Mädchen vorläufig zu entziehen, den Beteiligten zu 2 als Pfleger einzusetzen mit der Befugnis, Leistungen nach dem SGB VIII einzuleiten, und die Mutter zu verpflichten, den Reisepaß ihrer Tochter dem Pfleger sofort auzuhändigen.