OLG Naumburg - Beschluss vom 01.12.2005
8 WF 238/05
Normen:
VAHRG § 11 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 553
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 469/03

Keine Zwangsgeldfestsetzung gegen eine Partei trotz § 11 VAHRG, wenn das Gericht die Unterlagen selbst anfordern kann

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 8 WF 238/05

DRsp Nr. 2006/7259

Keine Zwangsgeldfestsetzung gegen eine Partei trotz § 11 VAHRG, wenn das Gericht die Unterlagen selbst anfordern kann

»Eine Zwangsgeldfestsetzung gegen eine Partei ist trotz des Mitwirkunsgebotes nach § 11 VAHRG unzulässig, wenn das Gericht im Verfahren über den Versorgungsausgleich u.a. Bescheinigungen von Meldebehörden und Geburtsurkunden benötigt und diese Unterlagen selbst anfordern kann.«

Normenkette:

VAHRG § 11 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss vom 21.09.2005 hat das Amtsgericht Haldensleben gegen die Antragstellerin zur Erzwingung der mit Verfügung vom 12.05.2005 erfolgten Auflage ein Zwangsgeld von 250,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie im Wesentlichen darauf stützt, dass es ihr aus persönlichen und finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, Originalgeburtsurkunden der volljährigen Kinder vorzulegen und sie den Vordruck V 800 bei der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt ausgefüllt habe, jedoch wegen der fehlenden Geburtsurkunden wieder weggeschickt worden sei.