Mit Beschluss vom 21.09.2005 hat das Amtsgericht Haldensleben gegen die Antragstellerin zur Erzwingung der mit Verfügung vom 12.05.2005 erfolgten Auflage ein Zwangsgeld von 250,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie im Wesentlichen darauf stützt, dass es ihr aus persönlichen und finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, Originalgeburtsurkunden der volljährigen Kinder vorzulegen und sie den Vordruck V 800 bei der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt ausgefüllt habe, jedoch wegen der fehlenden Geburtsurkunden wieder weggeschickt worden sei.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|