BayObLG - Beschluss vom 23.03.2005
3Z BR 143/04
Normen:
BGB § 1897 Abs. 6 § 1908b Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 711
FamRZ 2005, 1777
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3319/04
AG Fürth - XVII 372/98,

Keine zwangsläufige Entlassung des Berufsbetreuers bei Übernahmebereitschaft durch ehrenamtliche Person

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 3Z BR 143/04

DRsp Nr. 2005/7989

Keine zwangsläufige Entlassung des Berufsbetreuers bei Übernahmebereitschaft durch ehrenamtliche Person

»Die Bestimmung des § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB zwingt nicht dazu, einen berufsmäßigen Betreuer zu entlassen, wenn eine ehrenamtlich tätige Person zur Übernahme der Betreuung bereit ist. Auch im Rahmen dieser Vorschrift ist Maßstab für die zu treffende Entscheidung über die Entlassung des Betreuers, ob sie dem Wohl des Betroffenen entspricht.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 6 § 1908b Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Das Vormundschaftsgericht führt für die Betroffene seit 1998 ein Betreuungsverfahren. Anlass dafür war der Zustand nach einem Mediainfarkt mit Aphasie und kompletter Hemiparese. Zur vorläufigen Betreuerin wurde zunächst eine Tochter der Betroffenen, G., bestellt. Nach Anhörung der Betroffenen am 12.3.1998 wurde die Tochter als vorläufige Betreuerin entlassen und der Sohn zum vorläufigen Betreuer bestellt. Gegenstand der Betreuerbestellung waren alle Angelegenheiten. Nach dem Gutachten vom 18.8.1999 ist die Betroffene nicht geschäftsfähig. Mit Beschluss vom 7.12.1999 bestellte das Vormundschaftsgericht den Sohn als endgültigen Betreuer.