I.
Das Vormundschaftsgericht führt für die Betroffene seit 1998 ein Betreuungsverfahren. Anlass dafür war der Zustand nach einem Mediainfarkt mit Aphasie und kompletter Hemiparese. Zur vorläufigen Betreuerin wurde zunächst eine Tochter der Betroffenen, G., bestellt. Nach Anhörung der Betroffenen am 12.3.1998 wurde die Tochter als vorläufige Betreuerin entlassen und der Sohn zum vorläufigen Betreuer bestellt. Gegenstand der Betreuerbestellung waren alle Angelegenheiten. Nach dem Gutachten vom 18.8.1999 ist die Betroffene nicht geschäftsfähig. Mit Beschluss vom 7.12.1999 bestellte das Vormundschaftsgericht den Sohn als endgültigen Betreuer.
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