Gründe:
Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufungsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Versorgungsausgleichsregelung in dem Verbundurteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 06.03.1998 - 32 F 256/97 - hat auch in der Sache Erfolg. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung war den Parteien vorzubehalten, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung war das Amtsgericht gehindert, den Versorgungsausgleich gegen den Willen der Ausgleichsberechtigten (Antragstellerin) in den Formen des § 3 b Abs. 1 VAHRG durchzuführen.