OLG Köln - Beschluß vom 26.06.1998
25 UF 86/98
Normen:
VAHRG § 3 b I; BGB § 1587b Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1205
FuR 1998, 409
FuR 2000, 340
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 256/97

Keinen Versorgungsausgleich gem. § 3 b I VAHRG gegen den Willen des Ausgleichsberechtigten

OLG Köln, Beschluß vom 26.06.1998 - Aktenzeichen 25 UF 86/98

DRsp Nr. 1998/18702

Keinen Versorgungsausgleich gem. § 3 b I VAHRG gegen den Willen des Ausgleichsberechtigten

»1. § 3 Abs. 1 VAHRG stellt eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten dar.2. Der Ausgleichsberechtigte kann auf den Schutz verzichten. Dessen entsprechender Wille ist zu respektieren. Gegen seinen Willen ist § 3 b Nr. 1 VAHRG nicht anzuwenden.3. Ein solcher Wille kann sich aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung ergeben, womit hinsichtlich der Betriebsrente der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.«

Normenkette:

VAHRG § 3 b I; BGB § 1587b Abs. 4 ;

Gründe:

Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufungsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Versorgungsausgleichsregelung in dem Verbundurteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 06.03.1998 - 32 F 256/97 - hat auch in der Sache Erfolg. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung war den Parteien vorzubehalten, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung war das Amtsgericht gehindert, den Versorgungsausgleich gegen den Willen der Ausgleichsberechtigten (Antragstellerin) in den Formen des § 3 b Abs. 1 VAHRG durchzuführen.