BGH - Urteil vom 11.12.2013
XII ZR 58/12
Normen:
BGB § 1600b;
Fundstellen:
FamRB 2014, 133
FamRZ 2014, 463
FuR 2014, 3
MDR 2014, 281
NJW 2014, 629
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 328 F 28/09
OLG Köln, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II-14 UF 115/11

Kenntnis der Mutter von der Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann bei Benutzung von Kondomen

BGH, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen XII ZR 58/12

DRsp Nr. 2014/1943

Kenntnis der Mutter von der Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann bei Benutzung von Kondomen

Der Umstand, dass beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann als dem rechtlichen Vater Kondome benutzt wurden, schließt die Kenntnis von der Möglichkeit der Abstammung des Kindes von diesem anderen Mann nicht aus (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. November 2011 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen hat, zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1600b;

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie heirateten am 12. März 2004. Am 21. April 2004 wurde der Sohn L. (Streithelfer des Beklagten) geboren. Die Parteien trennten sich im Januar 2008. Mit ihrer im Juli 2009 eingereichten Klage ficht die Klägerin, die während der Empfängniszeit auch Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen H. hatte, die Vaterschaft des Beklagten an.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme antragsgemäß festgestellt, dass der Beklagte nicht der Vater des Streithelfers ist. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.