OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.07.1999
7 U 236/98
Normen:
BGB § 2332 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 330
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 64/98

Kenntnis von der Enterbung bei Mitwirkung am gemeinschaftlichen Testament

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 7 U 236/98

DRsp Nr. 2000/5777

Kenntnis von der Enterbung bei Mitwirkung am gemeinschaftlichen Testament

»Wer an einem gemeinschaftlichen Testament mitgewirkt hat, das seine eigene Enterbung beinhaltet, hat hiervon auch dann Kenntnis i.S.d. § 2332 Abs. 1 BGB, wenn er geltend macht, er habe den Inhalt der weit zurückliegenden letztwilligen Verfügung aus altersbedingten Gründen vergessen. Bis zur Grenze der Geschäftsunfähigkeit, die eine Kenntnis i.S.d. genannten Vorschrift ausschließt, genügt es für den Beginn der Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB, daß der Pflichtteilsberechtigte vom Inhalt der letztwilligen Verfügung verläßliche Kenntnis erlangt hat. Es ist seine Sache, dafür zu sorgen, daß diese Kenntnis im Zeitpunkt des Erbfalls auch "abrufbar" ist.«

Normenkette:

BGB § 2332 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus ererbtem Recht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend.

Die Beklagte ist die Tochter aus erster Ehe und alleinige Erbin der am 08.02.1991 verstorbenen Frau C M E H. Diese war in zweiter Ehe mit dem am 23.09.1992 verstorbenen M H verheiratet. Aufgrund Adoptionsvertrages vom 22.11.1974 wurde die Beklagte von M H adoptiert. Durch Beschluß vom 20.01.1975 erteilte das Amtsgericht Düsseldorf der Beklagten insoweit die Befreiung vom Erfordernis der Minderjährigkeit.