OLG Celle - Beschluss vom 01.08.2000
15 WF 119/00
Normen:
BGB § 1600b Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 301
Vorinstanzen:
AG - FamG- Hildesheim - 37 F 181/00 -,

Kenntnis von gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen

OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2000 - Aktenzeichen 15 WF 119/00

DRsp Nr. 2004/8051

Kenntnis von gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen

Wer die Tatsache, dass die Mutter des Kindes auf eine Mitteilung des Vaters, er leide an einer schweren Erkrankung aufgrund einer erblichen Veranlagung, das Kind nicht untersuchen läßt, ob es diese Anlage geerbt hat, ist kein Umstand, der gegen die Vaterschaft spricht und damit nicht geeignet, die Anfechtung schlüssig zu begründen.

Normenkette:

BGB § 1600b Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht Prozesskostenhilfe für die Anfechtung seiner am 11. Oktober 1993 anerkannten Vaterschaft zu dem am 6. August 1993 geborenen beklagten Kind versagt. Die Klage verspricht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.