BayObLG - Beschluß vom 18.10.2000
3Z BR 195/00
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3232/00
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 719/98

Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind

BayObLG, Beschluß vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 195/00

DRsp Nr. 2000/10012

Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind

»Die Ausbildung zum Diplom-Ingenieur (Fachrichtung Maschinenbau) vermittelt keine besonderen Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Für die mittellose Betroffene ist ein Berufsbetreuer bestellt. Diesem bewilligte das Amtsgericht mit Beschluss vom 9.3.2000, ausgehend von einem Stundensatz von 50 DM, als Betreuervergütung einen Betrag von 4380,50 DM aus der Staatskasse. Die sofortige Beschwerde, mit der der Betreuer einen Stundensatz von 60 DM erreichen wollte, hat das Landgericht am 2.5.2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betreuer mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.