KG vom 08.04.1986
17 WF 582/86
Normen:
ZPO § 114, § 124 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)231a-b
FamRZ 1986, 925

KG - 08.04.1986 (17 WF 582/86) - DRsp Nr. 1992/7380

KG, vom 08.04.1986 - Aktenzeichen 17 WF 582/86

DRsp Nr. 1992/7380

a-b. Inaussichtstellen der Prozeßkostenhilfe-Bewilligung durch das Gericht als verbindliche Zusage nach den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts; (b) Widerruf der Zusage nur unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 114, § 124 ;

Nach Ablehnung der Prozeßkostenhilfe (PKH) prüfte das AG auf die Beschwerde der Kl., ob es der Beschwerde abhelfen könne. Es bat um nähere Substantiierung einer von der Kl. behaupteten krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit. Nach Überreichung zusätzlicher Unterlagen und weiterer Ausführungen über ihren Gesundheitszustand durch die Kl. teilte das AG der Kl. am 8. 12. 85 folgendes mit: »In der Familiensache pp. soll nun grundsätzlich PKH bewilligt werden, da die Kl. nach ihrer Behauptung erwerbsunfähig ist. Sie erhalten Gelegenheit, die Anträge v. 29. 3. 1985 im Hinblick darauf, daß nur nachehelicher Unterhalt verlangt wird, abzuändern (auch bezüglich des Zeitraums, für den Auskunft verlangt wird). Ferner wird aufgegeben, die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien in bezug auf die beiderseitigen Einkünfte der Parteien und die Art ihrer Tätigkeit im einzelnen anzugeben«.