KG vom 08.11.1990
16 WF 5430/90
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 467
LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 14
LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 5

KG - 08.11.1990 (16 WF 5430/90) - DRsp Nr. 1994/7800

KG, vom 08.11.1990 - Aktenzeichen 16 WF 5430/90

DRsp Nr. 1994/7800

A. Zieht ein Ehegatte aus der Wohnung wegen erheblicher Spannungen aus, gar unter Zurücklassung der Kinder, so bedeutet dies keine endgültige Aufgabe der Ehewohnung, sondern lediglich die vorübergehende Herbeiführung einer Notlösung Ein Vertrauenstatbestand für den anderen Ehegatten, daß jener keine Nutzungsrechte an der Wohnung mehr geltend machen werde, ist damit nicht verbunden. Der Ehegatte, der ausgezogen ist, verliert damit nicht das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 7 ZPO. B. Die nach § 1361b BGB und § 2 HausratVO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Billigkeitsentscheidung kann zu einer Wohnungszuweisung an die Ehefrau führen, wenn diese sonst mit einem gemeinsamen und einem in die Ehe mitgebrachten Kind in einer Ein-Zimmer-Wohnung leben müßte. Die Interessen familienfremder Dritter (der neuen Partnerin des Ehemannes) bleiben bei der Interessenabwägung außer Betracht.

Normenkette:

BGB § 1361b;

Hinweise:

B. Der Ehefrau war wegen der beengten Wohnverhältnisse sogar bereits die Heimeinweisung der Kinder angedroht worden. Die neue Partnerschaft des Ehemannes gab ihm kein besonderes Nutzungsrecht an der Wohnung.

Fundstellen
FamRZ 1991, 467
LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 14
LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 5