KG - 09.06.1986 (3 WF 2775/86) - DRsp Nr. 1992/7373
KG, vom 09.06.1986 - Aktenzeichen 3 WF 2775/86
DRsp Nr. 1992/7373
»Einstweilige Unterhaltsregelungen nach § 620ZPO [hier: Kindesunterhalt, Satz 1 Nr. 4] werden nach § 620 f [Abs. 1 Satz 1, erste Alternative] ZPO nur durch solche ausländischen Entscheidungen außer Kraft gesetzt, die auch im Inland vollstreckbar sind. Das ist nicht der Fall bei [ausländischen] Urteilen, aus denen die Zwangsvollstreckung im Inland nur betrieben werden kann, wenn ein deutsches Vollstreckungsurteil nach § 722ZPO vorliegt.«