KG vom 14.07.1986
18 W 2991/86
Normen:
ZPO § 620 c S.1 3.Alt.;
Fundstellen:
DRsp IV(418)233c
FamRZ 1986, 1010

KG - 14.07.1986 (18 W 2991/86) - DRsp Nr. 1992/7369

KG, vom 14.07.1986 - Aktenzeichen 18 W 2991/86

DRsp Nr. 1992/7369

c. Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (c) gegen eine nach mündlicher Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung, durch die beide Ehegatten zeitweise (abwechselnd) von der Nutzung der Ehewohnung völlig ausgeschlossen werden;

Normenkette:

ZPO § 620 c S.1 3.Alt.;

»... Zwar findet nach § 620 c Satz 1 [3. Alternative] ZPO die sofortige Beschwerde nur dann statt, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung die Ehewohnung einem der Ehegatten ganz zugewiesen hat. Im vorl. Fall hat das FamGer. .. [in] der Annahme, daß es sich bei dem [Wohn-]Laubengrundstück um eine Ehewohnung i. S. von § 1 Abs. 1 HausratsVO handele [vgl. dazu Teilabdruck I (166) 162 b], beide Parteien nur zeitweise von der Nutzung dieses Grundstücks ausgeschlossen [und zwar dergestalt, daß die Eheleute abwechselnd jeweils für die Zeit von 16. 1. bis 15. 7. eines jeden Jahres nutzungsberechtigt sein sollten]. Gleichwohl unterliegt die erstinstanzliche Entscheidung der Anfechtung im Wege der sofortigen Beschwerde.