KG vom 19.09.1984
3 WF 5110/84
Normen:
BGB § 1565 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)138a
FamRZ 1985, 73

KG - 19.09.1984 (3 WF 5110/84) - DRsp Nr. 1992/7430

KG, vom 19.09.1984 - Aktenzeichen 3 WF 5110/84

DRsp Nr. 1992/7430

Die Trennungsfrist des Abs. 2 gilt auch für eine Ehe, die allein zum Zweck der Ausreise aus der DDR oder aus Ost-Berlin geschlossen worden ist.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs.2;

Die Parteien, eine im Jahre 1953 geborene Deutsche und ein im Jahr 1956 geborener Niederländer, haben im März 1984 in Ost-Berlin geheiratet. Daraufhin ist der Antragstellerin (AntrSt.) die Ausreise in die Niederlande gestattet worden. Sie ist jedoch nur nach West-Berlin gereist und dort geblieben. Der Antragsgegner (AntrG.) lebt in Frankreich. Die AntrSt., die geschieden werden will, hat in ihrem Scheidungsantrag vorgetragen, die Parteien hätten die Ehe nur geschlossen, damit sie die DDR verlassen könne. Außerdem sei die Ehe weder vollzogen noch eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet worden.