Die Parteien, eine im Jahre 1953 geborene Deutsche und ein im Jahr 1956 geborener Niederländer, haben im März 1984 in Ost-Berlin geheiratet. Daraufhin ist der Antragstellerin (AntrSt.) die Ausreise in die Niederlande gestattet worden. Sie ist jedoch nur nach West-Berlin gereist und dort geblieben. Der Antragsgegner (AntrG.) lebt in Frankreich. Die AntrSt., die geschieden werden will, hat in ihrem Scheidungsantrag vorgetragen, die Parteien hätten die Ehe nur geschlossen, damit sie die DDR verlassen könne. Außerdem sei die Ehe weder vollzogen noch eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet worden.
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