KG vom 24.11.1986
18 WF 5714/86
Normen:
BGB § 1613 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)345c
FamRZ 1987, 306

KG - 24.11.1986 (18 WF 5714/86) - DRsp Nr. 1992/7361

KG, vom 24.11.1986 - Aktenzeichen 18 WF 5714/86

DRsp Nr. 1992/7361

Regelmäßig keine Anerkennung der aus Anlaß der Konfirmation eines unterhaltsbedürftigen Kindes entstehenden Kosten als Sonderbedarf (Abs. 2).

Normenkette:

BGB § 1613 Abs.2;

»... Der Kl. nimmt den Bekl., seinen Vater, auf Erstattung eines Teils der anläßlich seiner Konfirmation entstandenen Kosten mit der Begründung in Anspruch, der Bekl. schulde ihm einen Betrag von 1 000 DM über den laufend monatlich gezahlten Unterhalt von 479 DM hinaus als Sonderbedarf. Dem kann nicht gefolgt werden.

Nach der Legaldefinition des § 161 3 Abs. 2 Satz 1 BGB ist Sonderbedarf ein unregelmäßiger. außergewöhnlich hoher Bedarf. Im vorl. Fall sind beide Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Unregelmäßig ist der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte und der von vorübergehender Natur ist (BGH, FamRZ 1982, 745; FamRZ 1983, 29; Göppinger/Häberle, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Rz. 357). Dagegen gehören Aufwendungen, mit denen zu rechnen war, zum laufenden Unterhalt.

Kosten, die aus Anlaß einer Konfirmation entstehen, werden von Rechtspr. und Schrift. einhellig nicht als Sonderbedarf anerkannt, weil es am Merkmal der Unregelmäßigkeit fehle (OLG Stuttgart, FamRZ 1982, 1114 [folgen Lithinw.]).