»... Der Kl. nimmt den Bekl., seinen Vater, auf Erstattung eines Teils der anläßlich seiner Konfirmation entstandenen Kosten mit der Begründung in Anspruch, der Bekl. schulde ihm einen Betrag von 1 000 DM über den laufend monatlich gezahlten Unterhalt von 479 DM hinaus als Sonderbedarf. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach der Legaldefinition des §
Kosten, die aus Anlaß einer Konfirmation entstehen, werden von Rechtspr. und Schrift. einhellig nicht als Sonderbedarf anerkannt, weil es am Merkmal der Unregelmäßigkeit fehle (OLG Stuttgart, FamRZ 1982, 1114 [folgen Lithinw.]).
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