KG - 25.11.1991 (16 UF 4364/91) - DRsp Nr. 1993/1583
KG, vom 25.11.1991 - Aktenzeichen 16 UF 4364/91
DRsp Nr. 1993/1583
a. Hat ein Barunterhaltspflichtiger ohne vorherige Aufforderung vor dem 3.10.1990 (hier: Anfang 1990) den Unterhalt nach Eintritt der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erhöht (§ 22 Abs. 2FGG), unterfällt er nicht dem Schutzbereich des § 1613BGB.b. Ist Unterhalt bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Bekl. nach Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, so kann wegen des niedrigen Wohnkostenbedarfs des in den neuen Bundesländern lebenden Kindes ein Abschlag von den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen sein (hier: 15 %).