Ebenso: OLG Karlsruhe (2. Senat), FamRZ 1987, 1062. AA.: OLG Hamm, FamRZ, 1991, 1208; OLG Köln, FamRZ 1984, 304; OLG Karlsruhe (16. Senat), FamRZ 1988, 636; OLG Koblenz, FamRZ 1988, 637, danach kommt es auf die Bedürftigkeit des klagenden Elternteils an der den Prozeß als Prozeßstandschafter führt. Das Einkommen des klagenden Elternteils ist aber nur insoweit zu berücksichtigen, als ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht.
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