KG vom 26.11.1991
1 W 5804/88
Normen:
BGB § 1709 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 65
DAVorm 1994, 735
FamRZ 1992, 472
IPRax 1994, 306
IPrax 1994, 306
Rpfleger 1992, 106
StAZ 1992, 72

KG - 26.11.1991 (1 W 5804/88) - DRsp Nr. 1994/7777

KG, vom 26.11.1991 - Aktenzeichen 1 W 5804/88

DRsp Nr. 1994/7777

a. Hatte das nichteheliche Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und stand es nach § 1705 BGB unter der elterlichen Sorge der Mutter, so wurde das Jugendamt mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter gem. § 1710 BGB i.V.m. §§ 1709 Satz 1 BGB i.V.m. 40 Abs.1 JWG Pfleger nach § 1706 BGB. Nach Wegfall des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) sind dieselben Voraussetzungen nunmehr in § 1709 Abs.1 Satz 1 BGB enthalten. b. Hat das Kind inzwischen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach USA verlegt, bestimmt sich von diesem Zeitpunkt an das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind nach dem dort geltenden Recht. Mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes erlischt die deutschrechtliche Amtspflegschaft kraft Gesetzes; einer Aufhebung durch ein deutsches Vormundschaftsgericht bedarf es nicht.

Normenkette:

BGB § 1709 ;

Hinweise:

Siehe auch die Anmerkung von Klinkhardt, IPrax 1994, 285

Fundstellen