KG vom 27.02.1987
1 WF 5989/86
Normen:
FGG § 53 ; ZPO § 623 Abs.3 S.1, § 629 Abs.3 S.1;
Fundstellen:
DRsp IV(418)238c-d
FamRZ 1987, 727
Rpfleger 1987, 312

KG - 27.02.1987 (1 WF 5989/86) - DRsp Nr. 1992/7348

KG, vom 27.02.1987 - Aktenzeichen 1 WF 5989/86

DRsp Nr. 1992/7348

c-d. Voraussetzungen für das Anhängigwerden sogenannter Amtsfolgesachen (§ 623 Abs. 3 Satz 1 ZPO); (d) mögliche Einleitung eines Folgesache-Verfahrens zum (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleich auch dann, wenn die Parteien ihn durch Ehevertrag gem. § 1408 Abs. 2 BGB ausgeschlossen haben.

Normenkette:

FGG § 53 ; ZPO § 623 Abs.3 S.1, § 629 Abs.3 S.1;

Dem im Streitfall gestellten Scheidungsantrag war eine Ausfertigung eines notariell beurkundeten Ehevertrags beigefügt, in dem die Parteien u. a. den Ausschluß des Versorgungsausgleichs (Vers-Ausgl.) vereinbart hatten. Der Senat hatte Ä im Hinblick auf die Streitwertberechnung Ä darüber zu entscheiden, ob im vorl. Fall auch eine den VersAusgl. betreffende Folgesache anhängig geworden sei. Dazu führt er u. a. aus: