Dem im Streitfall gestellten Scheidungsantrag war eine Ausfertigung eines notariell beurkundeten Ehevertrags beigefügt, in dem die Parteien u. a. den Ausschluß des Versorgungsausgleichs (Vers-Ausgl.) vereinbart hatten. Der Senat hatte Ä im Hinblick auf die Streitwertberechnung Ä darüber zu entscheiden, ob im vorl. Fall auch eine den VersAusgl. betreffende Folgesache anhängig geworden sei. Dazu führt er u. a. aus:
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