KG - Beschluss vom 01.02.2017
13 UF 163/16
Normen:
BGB § 1687 Abs. 1 S. 1; BGB § 1628 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 163 F 13683/16

Entscheidung des umgangsberechtigten Elternteils über die Durchführung einer Urlaubsfernreise

KG, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen 13 UF 163/16

DRsp Nr. 2017/2957

Entscheidung des umgangsberechtigten Elternteils über die Durchführung einer Urlaubsfernreise

1. In Anbetracht des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung handelt es sich bei der Entscheidung darüber, ob ein Kind im Rahmen eines zwischen den Eltern einvernehmlich vereinbarten Ferienumgangs eine Urlaubsfernreise in ein Baderesort in Thailand antritt, regelmäßig um eine Alltagsentscheidung, über die der umgangsberechtigte Elternteil in der Regel allein entscheiden kann. 2. Die Entscheidung über den Antritt einer Urlaubsfernreise kann jedoch eine Sorgeangelegenheit - über die im gegenseitigen Einvernehmen beider Eltern zu entscheiden ist - darstellen, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den Zielort der Reise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen. 3. Zum nachträgliche Widerruf der von dem Obhutselternteil ursprünglich erteilten Zustimmung zu einer Urlaubsfernreise des Kindes mit dem anderen Elternteil im Rahmen des vereinbarten Umgangs.