KG - Beschluss vom 01.07.2022
18 WF 57/22
Normen:
FamGKG § 59; FamGKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 03.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 7579/20

Feststellung eines Immobilienwertes im selbständigen Beweisverfahren zur Berechnung einer ZugewinnausgleichsforderungBeschwerde gegen die Festsetzung eines VerfahrenswertesWert der Hauptsache

KG, Beschluss vom 01.07.2022 - Aktenzeichen 18 WF 57/22

DRsp Nr. 2022/15013

Feststellung eines Immobilienwertes im selbständigen Beweisverfahren zur Berechnung einer Zugewinnausgleichsforderung Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes Wert der Hauptsache

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow (Familiengericht) vom 03.06.2022 - 23 F 7579/20 - abgeändert und der Verfahrenswert auf 5.000 Euro festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 59; FamGKG § 42 Abs. 3;

Gründe:

I.

In dem vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9.12.2020 die Feststellung eines Immobilienwertes begehrt, um diesen Wert bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung zwischen den Beteiligten einstellen zu können.