KG - Beschluß vom 01.11.1996
3 UF 6129/96
Normen:
BGB § 1361b; EGBGB Art. 3 Abs. 3 ; HausratsVO § 18a, 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FuR 1997, 123
EzFamR aktuell 1997, 54

KG - Beschluß vom 01.11.1996 (3 UF 6129/96) - DRsp Nr. 1997/5418

KG, Beschluß vom 01.11.1996 - Aktenzeichen 3 UF 6129/96

DRsp Nr. 1997/5418

Da die internationale Zuständigkeit grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit folgt, ist für die Regelung der Benutzung der Ehewohnung, solange keine Ehesache anhängig ist, das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Ehewohnung befindet. Die Regelung der Benutzung der Ehewohnung richtet sich nach deutschem Recht, da die Vorschriften über die Zuweisung der Ehewohnung als besondere Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 3 EGBGB anzusehen sind und daher auf das Belegenheitsstatut der Ehewohnung abzustellen ist. Eine schwere Härte im Sinne von § 1361b BGB ist dann gegeben, wenn auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten die Zuweisung der Wohnung dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastungen des die Zuweisung der Wohnung begehrenden Ehegatten abzuwenden.

Normenkette:

BGB § 1361b; EGBGB Art. 3 Abs. 3 ;