KG - Beschluß vom 02.10.1973 (1 W 494/72) - DRsp Nr. 1996/16557
KG, Beschluß vom 02.10.1973 - Aktenzeichen 1 W 494/72
DRsp Nr. 1996/16557
Bei der Entscheidung hinsichtlich der elterlichen Gewalt über ein Kind mit italienischer Staatsangehörigkeit nach Scheidung der Ehe seiner Eltern ist der Umstand, daß die elterliche Gewalt im Kerngehalt beiden Elternteilen zusteht, ein kraft Gesetzes bestehendes und zu beachtendes Gewaltverhältnis.Der deutsche Vormundschaftsrichter hat darauf zu achten, daß nunmehr die elterliche Gewalt schlechthin seiner Regelungsbefugnis nicht mehr unterliegt. Er kann jedoch weiterhin Regelungen zur Ausübung der elterlichen Gewalt treffen, so auch die Ausübung der elterlichen Gewalt einem Elternteil zuteilen.