KG - Beschluß vom 03.03.1997
3 W 975/97
Normen:
BGB §§ 1593 ff; ZPO § 121 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 209

KG - Beschluß vom 03.03.1997 (3 W 975/97) - DRsp Nr. 1998/9

KG, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 3 W 975/97

DRsp Nr. 1998/9

In Kindschaftssachen ist im Rahmen der Prozeßkostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nur dann geboten, wenn der Umfang und die Schwierigkeit der Sache sowie die Fähigkeit der Partei, sich mündlich und schriftlich auszudrücken, die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebietet oder die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, wobei es gleichgültig ist, ob der Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter oder Ergänzungspfleger der Gegenpartei tätig wird und ob er in der mündlichen Verhandlung einen Antrag stellt.

Normenkette:

BGB §§ 1593 ff; ZPO § 121 ;
Fundstellen
NJWE-FER 1997, 209