KG - Beschluß vom 05.02.1993 (18 WF 7385/92) - DRsp Nr. 1994/7713
KG, Beschluß vom 05.02.1993 - Aktenzeichen 18 WF 7385/92
DRsp Nr. 1994/7713
1. Dagegen, daß das Familiengericht es ablehnt, die Rechtskraft einer Endentscheidung anders, als im Erinnerungsverfahren beantragt, zu bescheinigen, ist die Beschwerde statthaft. 2. Endentscheidungen, die ein Oberlandesgericht in der Folgesache "Versorgungsausgleich" erläßt, werden erst mit Ablauf der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde - auch wenn diese nicht zugelassen wurde - rechtskräftig.