KG - Beschluß vom 05.02.1998
1 W 6796/95
Normen:
BGB § 2065, § 2198 ;
Fundstellen:
DNotZ 1999, 679
FamRZ 1998, 1202
NJWE-FER 1998, 132
Rpfleger 1998, 288
ZEV 1998, 182

KG - Beschluß vom 05.02.1998 (1 W 6796/95) - DRsp Nr. 1998/16611

KG, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen 1 W 6796/95

DRsp Nr. 1998/16611

»1. Die Erbeinsetzung unter einer Bedingung, deren Eintritt von einem Dritten, etwa dem Testamentsvollstrecker, festgestellt werden soll, verstößt nicht gegen § 2065 BGB, wenn die Voraussetzungen des Bedingungseintritts durch sachliche Kriterien hinreichend bestimmt angegeben und nicht dem Ermessen des Dritten überlassen sind und die Anordnung des Erblassers dahin auszulegen ist, daß der Dritte gegebenenfalls zur Feststellung des Bedingungseintritts verpflichtet ist. 2. Die Feststellung des Bedingungseintritts hat in entsprechender Anwendung des § 2198 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Abgabe einer öffentlich beglaubigten Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht zu erfolgen.«

Normenkette:

BGB § 2065, § 2198 ;

Hinweise:

Anmerkung Zawar DNotZ 1999, 679

Fundstellen
DNotZ 1999, 679
FamRZ 1998, 1202
NJWE-FER 1998, 132
Rpfleger 1998, 288
ZEV 1998, 182