KG - Beschluß vom 05.05.1993 (3 WF 2723/93) - DRsp Nr. 1994/7697
KG, Beschluß vom 05.05.1993 - Aktenzeichen 3 WF 2723/93
DRsp Nr. 1994/7697
Scheidungsbegehren zwischen iranischen Staatsangehörigen, von denen einer als Asylbewerber anerkannt ist, vor einem deutschen Gericht: 1. Vorrangige Anwendung iranischen Scheidungsrechts. 2. Mögliche Unvereinbarkeit des Verstossungsrechts des iranischen Ehemannes mit dem deutschen ordre public; Beurteilung nach den konkreten Einzelfallumständen.3. Für das Scheidungsbegehren des Mannes nach iranischem Recht ist jedenfalls Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, da sowohl die Frage nach dem anwendbaren Recht, alsauch die Frage inwieweit das iranische Scheidungsrecht mit dem deutschen ordre public übereinstimmt schwierig und damit erst im Hauptsacheverfahren zu klären sind.