KG - Beschluss vom 05.12.2019
16 UF 110/19
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1 S. 1; BGB § 861;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 35/19

Zuweisung einer Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zur Vermeidung einer unbilligen HärteVorläufiger Anspruch auf Zugang zu einer EhewohnungVerbotene Eigenmacht durch Auswechseln des Türschlosses

KG, Beschluss vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 16 UF 110/19

DRsp Nr. 2020/9729

Zuweisung einer Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zur Vermeidung einer unbilligen Härte Vorläufiger Anspruch auf Zugang zu einer Ehewohnung Verbotene Eigenmacht durch Auswechseln des Türschlosses

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. Juni 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem vorgenannten Beschluss wird gleichfalls zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1 S. 1; BGB § 861;

Gründe:

I.

Die am 27. Juni 2019 beim Amtsgericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 begründete Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. Juni 2019. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht im Eilverfahren die bei Einleitung des Verfahrens gestellten Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen, ihm den Zugang zur Ehewohnung, Berlin zu gewähren und die Antragsgegnerin zu verpflichten, das zuvor vorhandene Schloss wieder einzubauen. Auf ihren Widerantrag hat das Amtsgericht der Antragstellerin die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen und den Antragsteller verpflichtet, die Wohnung zu räumen sowie ihm untersagt, die Wohnung ohne Zustimmung der Antragsgegnerin zu betreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.