KG - Beschluß vom 06.12.1993
3 W 7614/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3, Abs. 4 ; ZPO § 121 Abs. 1, Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1397

KG - Beschluß vom 06.12.1993 (3 W 7614/93) - DRsp Nr. 1995/1372

KG, Beschluß vom 06.12.1993 - Aktenzeichen 3 W 7614/93

DRsp Nr. 1995/1372

Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist auch in Kindschaftssachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles anhand des Maßstabes des § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO immer besonders zu prüfen. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die mittellose Partei hat nicht schon aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Statusfeststellung mit ihren weitreichenden Folgen für die Parteien zu erfolgen.