KG - Beschluß vom 07.01.1997 (1 W 6011/95) - DRsp Nr. 1997/5416
KG, Beschluß vom 07.01.1997 - Aktenzeichen 1 W 6011/95
DRsp Nr. 1997/5416
»Der Erbe haftet grundsätzlich nicht als Interesseschuldner für die Kosten des Verfahrens zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus (Gebühr und Veröffentlichungskosten der Aufforderung zur Anmeldungen der Erbrechte), weil das Verfahren nicht in seinem Interesse geführt wird, sondern die Feststellung des Fiskalerbrechts ermöglichen soll.«